Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASTEA Real Estate GmbH für die Vermittlung von Immobilien

Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Objektbeschreibung Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen.

§ 1 Weitergabeverbot

(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Empfänger (nachfolgend "Interessent" genannt) bestimmt.

(2) Dem Interessenten ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ASTEA Real Estate GmbH (nachfolgend "Makler" genannt) an Dritte weiterzugeben.

(3) Verstößt der Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zu entrichten.

§ 2 Provisionspflicht

(1) Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande gekommenen Hauptvertrages. Als Vertragsabschluss gilt im Falle des Grundstückserwerbs die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages.

(2) Mit Abschluss des Hauptvertrages wird der Provisionsanspruch fällig und ist innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungslegung durch den Makler zu zahlen. 

(3) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Hauptvertrag zu Bedingungen geschlossen wird, die von dem ursprünglichen Angebot abweichen und der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nur unwesentlich von dem ursprünglichen Angebotsinhalt abweicht.

(4) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht auch bei einem Ersatzgeschäft, z.B. bei Abschluss eines Kaufvertrages statt eines Mietvertrages, bei Abschluss eines Mietvertrages statt eines Kaufvertrages, bei Bestellung eines Erbbaurechts anstatt Abschlusses eines Kaufvertrages usw., sofern dieses aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. In dem Fall gilt die sonst für das Ersatzgeschäft übliche Provision als geschuldet.

(5) Der vereinbarte Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der vermittelte Hauptvertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt und/oder von den Vertragsparteien nicht ausgeführt wird.

§ 3 Vorkenntnis

(1) Ist dem Interessenten ein durch den Makler angebotenes/ nachgewiesenes Objekt als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, so hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu belegen.

(2) Kommt der Interessent seiner Verpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, so kann der Makler die Erstattung der ihm in Erfüllung des Auftrages entstandenen nachzuweisenden Aufwendungen verlangen.

§ 4 Haftung

(1) Die durch den Makler weitergegebenen Objektangaben basieren auf Informationen des Verkäufers/Vermieters bzw. von einem vom Verkäufer/Vermieter beauftragten Dritten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung. Es obliegt dem Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

(2) Im Übrigen wird die Haftung des Maklers auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Interessenten führt.

§ 5 Informationspflicht

(1) Der Interessent ist verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen - wann, zu welchen Bedingungen und mit welchen Beteiligten - er einen Vertrag über das von dem Makler angebotenes/nachgewiesenes Objekt abschließt.

(2) Dem Makler ist auf Verlangen die Anwesenheit beim Vertragsschluss zu ermöglichen.

(3) Dem Makler ist auf Verlangen eine Abschrift des Hauptvertrages sowie ggfs. der getroffenen Nebenvereinbarungen auszuhändigen.

§ 6 Unverbindlichkeit der Angebote

Die Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

§ 7 Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 8 Gerichtsstand

Im Verkehr mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

§ 9 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Bei Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten die ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien entspricht und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.